§ 7 FPersG
FNA: 9231-8
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56 vom 02.03.2023

§ 7 FPersG Sicherheitsleistung

§ 7 Sicherheitsleistung

FPersG ( Fahrpersonalgesetz )

Wird eine angeordnete Sicherheitsleistung nicht sofort erbracht, so kann die zuständige Behörde die Weiterfahrt bis zur vollständigen Erbringung untersagen.