§ 61 StVZO
FNA: 9232-16
Fassung vom: 26.04.2012
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 191 vom 10.06.2024

§ 61 StVZO Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen

§ 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

(1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht. (2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein. (3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindestens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.