(1) 1An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muss an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein: 1. Hersteller des Fahrzeugs; 2. Fahrzeugtyp; 3. Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen); 4. Fahrzeug-Identifizierungsnummer; 5. zulässiges Gesamtgewicht; 6. zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern). 2Dies gilt nicht für die in § 53 Absatz 7 bezeichneten Anhänger. (1 a) Abweichend von Absatz 1 ist an Personenkraftwagen, Kraftomnibussen, Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihren Anhängern zur Güterbeförderung ein Schild gemäß den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen; an anderen Fahrzeugen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30 a Absatz 3 - darf das Schild angebracht sein. (1 b) Abweichend von Absatz 1 ist an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30 a Absatz 3 ein Schild entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen. (2)
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