§ 48 StVO

Fassung vom: 06.03.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199 vom 20.07.2023

§ 48 StVO Verkehrsunterricht

§ 48 Verkehrsunterricht

StVO ( Straßenverkehrs-Ordnung )

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.