(1) 1Für den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen (§ 327 a Absatz 3 Satz 1), bei dem sich der Unternehmer verpflichtet, dass er oder ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt, gelten ergänzend die Regelungen dieser Vorschrift. 2Hinsichtlich der Frage, ob die Verpflichtung des Unternehmers die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfasst, gilt § 327 a Absatz 3 Satz 2. (2) Eine Ware mit digitalen Elementen ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang und in Bezug auf eine Aktualisierungspflicht auch während des Zeitraums nach Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen, den Montageanforderungen und den Installationsanforderungen entspricht. (3) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn 1. sie den Anforderungen des § 434 Absatz 2 entspricht und 2. für die digitalen Elemente die im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt werden. (4) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den objektiven Anforderungen, wenn 1. sie den Anforderungen des § 434 Absatz 3 entspricht und
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