§ 47 StVZO
FNA: 9232-16
Fassung vom: 26.04.2012
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 191 vom 10.06.2024

§ 47 StVZO Abgase

§ 47 Abgase

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

(1) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit mindestens vier Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h - mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen und Staplern -, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. L 76 vom 6. 4. 1970, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 81) geändert worden ist, fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens und der Anforderungen in Bezug auf die Kraftstoffe den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. (1 a) Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/1151, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, entsprechen. (2)