§ 46 SGB IX
FNA: 860-9-3
Fassung vom: 23.12.2016
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412 vom 22.12.2023

§ 46 SGB IX Früherkennung und Frühförderung

§ 46 Früherkennung und Frühförderung

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen auch 1. die medizinischen Leistungen der fachübergreifend arbeitenden Dienste und Einrichtungen sowie 2. nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heilpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in fachübergreifend arbeitenden Diensten und Einrichtungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustellen. (2)