§ 45 StVG

Fassung vom: 05.03.2003
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 315 vom 21.11.2023

§ 45 StVG Anonymisierte Daten

§ 45 Anonymisierte Daten

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

1Auf die Verarbeitung von Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. 2Zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, gehören auch das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrzeugbriefnummer.