§ 4 HaftPflG
FNA: 935-1
Fassung vom: 04.01.1978
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld, BGBl. I S. 2421 vom 17.07.2017

§ 4 HaftPflG (Mitverschulden)

§ 4 (Mitverschulden)

HaftPflG ( Haftpflichtgesetz )

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.