(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden, a) wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet; b) wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet. (2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.
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