§ 19 VwKostG
FNA: 202-4
Fassung vom: 23.06.1970
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes, >BGBl. I S. 3154 vom 07.08.2013

§ 19 VwKostG Stundung, Niederschlagung und Erlaß

§ 19 Stundung, Niederschlagung und Erlaß

VwKostG ( Verwaltungskostengesetz )

1Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Forderungen des Bundes auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung. 2In Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger als der Bund Kostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften.