§ 1628 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1628 BGB Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

§ 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. 2Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.