Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat drei in den Jahren 1975 bis 1979 geborene Kinder. Mit Antrag vom 12. Februar 1996, bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Arbeitsamt --Familienkasse--) eingegangen am 23. Februar 1996, beantragte der Kläger erstmals Kindergeld für seine Kinder. Mit Schreiben vom 11. März 1996 bat die Familienkasse u.a., eine von der Ehefrau des Klägers unterschriebene Berechtigtenbestimmung und eine Ausbildungsbescheinigung für den älteren Sohn einzureichen. Dieses Schreiben ließ der Kläger unbeantwortet. Mit Bescheid vom 23. Mai 1996 lehnte die Familienkasse den Antrag auf Kindergeld vom 23. Februar 1996 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
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