(1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach mündlicher Verhandlung entschieden. (2) 1Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden. 2Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt werden. 3Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den Fällen des § 138 c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen. (3) Die mündliche Verhandlung kann ohne den Verteidiger durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. (4) 1In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. 2Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gilt § 247 a Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend. 3Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. 4Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend. (5) 1Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. 2Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen. (6)
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