§ 13 VwKostG
FNA: 202-4
Fassung vom: 23.06.1970
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes, >BGBl. I S. 3154 vom 07.08.2013

§ 13 VwKostG Kostenschuldner

§ 13 Kostenschuldner

VwKostG ( Verwaltungskostengesetz )

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, 2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.