§ 13 FPersV
FNA: 9231-8-3
Fassung vom: 27.06.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172 vom 28.06.2023

§ 13 FPersV Löschung von Eintragungen im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister

§ 13 Löschung von Eintragungen im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister

FPersV ( Fahrpersonalverordnung )

Die Daten über Fahrtenschreiberkarten werden fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelöscht.