I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 20. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten hat der Beklagte dem Kläger auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über ein Schreiben, in dem der Beklagte den Kläger zur Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren aufgefordert hat.
Der 1969 geborene Kläger lebte zum streitigen Zeitpunkt im elterlichen Wohnhaus in der D...straße ..., ... K...-B... OT S..., im ersten Obergeschoss. Auf der gleichen Etage wohnte auch P... G... aufgrund eines Mietvertrages zwischen dem Vater des Klägers und ihr. Sie bezog ab Januar 2005 Leistungen nach dem
Im Rahmen der Prüfung des Fortzahlungsantrages vom 18. Februar 2008 leitete der Beklagte die Prüfung ein, ob zwischen dem Kläger und P... G... eine Bedarfsgemeinschaft vorliege.
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