Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Umstritten ist, ob das Ereignis vom 17. Februar 2010 ein Arbeitsunfall ist.
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