Streitig ist die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Klägerin ist seit 1986 Eigentümerin einer Ferienwohnung in . . . . Die Wohnung war im Kalenderjahr 1990 an 125 Tagen vermietet und an 23 Tagen selbst genutzt. Gemäß Vertrag vom 07. 10. 1986 (Blatt 12-14 FG-Akte) hat die Klägerin die Wohnung zwecks Vermietung, Verwaltung und Reinigung an die Hausverwaltung . . . übergeben. Wegen des Inhalts des Vertrages wird auf Blatt 12-14 FG-Akte Bezug genommen.
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