Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit nach Nachweis der Anlage der Mietkaution durch die Beklagte für erledigt erklärt hatten, war über die Kosten des gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte, da sie in dem Rechtsstreit ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre.
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