IV. Abgrenzung Mietverhältnis - sonstige Rechtsverhältnisse

Autoren: Griebel/Wiek

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Abgrenzungsprobleme zu sonstigen Rechtsverhältnissen, z.B. Mietkauf,11)

Leihe,12) Verwahrung,13) Leasing oder Werkvertrag,14) stellen sich bei Wohnraummietverhältnissen in aller Regel nicht. Insoweit wird bei Bedarf auf die angegebenen Fundstellen verwiesen. Erwähnenswert erscheinen allenfalls das Wohnrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1093 BGB) und der Nießbrauch (§§ 1030  ff. BGB; vgl. § 3 Rdn. 33  ff.). Im Unterschied zum schuldrechtlichen Mietvertrag handelt es sich dabei aber um dingliche Rechte an Grundstücken.15)

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