Autor: Emmert |
Der Verfügungsberechtigte ist nicht auf unbestimmte Zeit den mit der Förderung verbundenen Bindungen unterworfen.
Die Dauer der Bindung wird in der Förderzusage durch Festlegung einer Frist bestimmt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 WoFG). Soweit Darlehen zur Förderung gewährt werden, sind in der Förderzusage Bestimmungen über die Dauer der Bindungen bei vollständiger Rückzahlung der Darlehen zu treffen.
Fördermaßnahme | Beendigungsgrund | Zeitpunkt der Beendigung | Nachwirkungsfrist |
---|---|---|---|
Darlehen | Ordnungsgemäße Rückzahlung entsprechend den Bestimmungen der Förderzusage | Mit Ablauf der in der Förderzusage genannten Frist |
|
| Kündigung des Darlehens wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Förderzusage und vorzeitige Rückzahlung | Ende der in der Förderzusage bestimmten Frist | Längstens bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WoFG |
| Zwangsversteigerung des Grundstücks | Ende der in der Förderzusage bestimmten Frist | Längstens bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist und die aufgrund der Darlehensförderung begründeten Grundpfandrechte erloschen sind |
Zuschuss | Rückforderung der Zuschüsse wegen Verstoßes gegen die Förderbestimmungen |
| Längstens zwölf Kalenderjahre nach dem Jahr der Rückzahlung |
| Zwangsversteigerung |
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|