Autor: Emmert |
In der Förderzusage sind gem. § 13 Abs. 2 WoFG Bestimmungen zu treffen über Zweckbestimmung, Einsatzart und Höhe der Förderung, Dauer der Gewährung, Verzinsung und Tilgung der Fördermittel, Einhaltung von Einkommensgrenzen (§ 9 WoFG) und Wohnungsgrößen (§ 10 WoFG) sowie die Rechtsfolgen des Eigentumswechsels an dem geförderten Gegenstand. Bei der Förderung von Mietwohnraum sind gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 WoFG weitere Bestimmungen über Gegenstand, Art und Dauer der Belegungsbindungen sowie Art, Höhe und Dauer der Mietbindungen zu beachten.
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