Autor: Emmert |
Zuständig für die Förderung sind die Länder, die Wohnraumförderung als eigene Angelegenheit durchführen, § 3 Abs. 2 WoFG. Sie legen insbesondere das Verwaltungsverfahren fest, soweit das WoFG hierzu keine Regelung trifft, und bestimmen durch Landesrecht die für die Förderung zuständige Stelle.1) Darüber hinaus haben die Länder gem. § 5 Abs. 2 WoFG auf Grundlage des WoFG Gesetze und Bestimmungen über die Durchführung der Förderung und deren Voraussetzungen zu erlassen. Neben den Ländern können gem. § 3 Abs. 4 WoFG auch die Gemeinden im Rahmen der jeweiligen Landesvorschriften das WoFG anwenden, wenn sie mit eigenen Mitteln Wohnraumförderung betreiben wollen.
1) | Die entsprechenden Regelungen finden sich in den DVWoFG der Bundesländer. |
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