Autor: Emmert |
Das WoFG findet Anwendung lediglich auf Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung. Nicht unter das WoFG fallen z.B. Maßnahmen zur allgemeinen Förderung des Wohnungsbaus oder die Förderung der Wohnraummodernisierung zur Energieeinsparung.14) Anders als das bisherige Wohnungsbauförderungsrecht stellt das WoFG nicht mehr einseitig auf den Neubau von Wohnraum ab. Vielmehr steht die Förderung von Modernisierungs- und Wiederaufbaumaßnahmen im Wohnungsbestand jedenfalls nach Bundesrecht gleichrangig15) neben der Neubauförderung, § 2 Abs. 1 WoFG. Gegenstände und Mittel der sozialen Wohnraumförderung ergeben sich aus § 2 WoFG wie folgt:
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