Autor: Emmert |
Eine Abgrenzung ist auch in die Vergangenheit im Hinblick auf die vor dem Inkrafttreten des WoFG geltende Rechtslage vorzunehmen.
Gemäß § 46 Abs. 1 WoFG findet das Gesetz Anwendung auf Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung, für die die Förderzusage (§ 13 WoFG) nach dem 31.12.2001 erteilt wurde. Abweichend hiervon räumt § 46 Abs. 2 WoFG den Ländern die Möglichkeit der Förderung nach altem Recht bis zum 31.12.2002 ein, wobei anstelle der bisherigen Vorschriften über die Kostenmiete und die Einkommensgrenzen bereits die Bestimmungen des WoFG über die Einkommensgrenzen und deren Berechnung (§§ 9 Abs. 2, 20 -24 WoFG), angewendet werden können.
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