Autor: Emmert |
Die Vorschriften des CO2KostAufG gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes auch für die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Mietverhältnisse, allerdings mit der Maßgabe, dass Vertragsbestimmungen, die den Mieter verpflichten, die Kosten für die Versorgung der mit Wärme oder Warmwasser verbrauchten Brennstoffe oder die Kosten für Wärmelieferungen oder Warmwasserlieferungen zu tragen, nicht den Anteil an den Kohlendioxidkosten umfassen, den der Vermieter nach §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 2 CO2KostAufG zu tragen hat, § 11 Abs. 1 CO2KostAufG.
Die Verteilung der CO2-Kosten ist erstmalig für vorzunehmen, die ab dem 01.01.2023 , § 11 Abs. 2 CO2KostAufG. Bei vor dem 01.01.2023 begonnenen Abrechnungszeiträumen unterbleibt die Verteilung selbst dann, wenn sie erst nach dem 01.01.2023 enden, eine anteilige Kostenverteilung findet nicht statt.
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