2. Zwingende Regelung

Autor: Emmert

a) Vorrang des CO2KostAufG

280b

Die Vorschriften des CO2KostAufG gehen dem die Verteilung der Kosten von Wärme und Warmwasser regelnden § 8 Abs. 1 HeizkV sowie rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen vor (§ 2 Abs. 4 CO2KostAufG). Im Anwendungsbereich des § 11 HeizkV (Ausnahmen von der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten) gelten die Vorschriften nur dann, wenn die Parteien die verbrauchsabhängige Abrechnung vereinbart haben (§ 2 Abs. 6 CO2KostAufG).

b) Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen

280c

Im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit abweichender Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter über die Kostenverteilung unterscheidet das CO2KostAufG zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

Vereinbarungen, wonach der oder von gem. § Abs. Nr. 33 , die keine Wohnräume sind, einen höheren als den auf ihn gem. § 5 Abs. 2 CO2KostAufG entfallenden Kostenanteil zu tragen hat, sind unwirksam, § 6 Abs. 1 CO2KostAufG.