1. Zweck

Autor: Emmert

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Zweck des Gesetzes ist gem. § 1 CO2KostAufG die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes. Durch die variable Aufteilung der Kosten soll einerseits der Gebäudenutzer zu einem energieeffizienten Verhalten und andererseits der Gebäudeeigentümer zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und zu energetischen Sanierungen angereizt werden.