XIII. Selbständiges Beweisverfahren

Autoren: Griebel/Wiek

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Auch in Mietsachen ist ein selbständiges Beweisverfahren nach §§ 485  ff. ZPO zulässig. Es bietet sich - solange nicht schnelles Handeln erwartet wird - vor allem zur Feststellung von Mängeln der Wohnung und insbesondere zur Feststellung des Zustands bei Rückgabe der Wohnung an. Dabei spielt insbesondere der Fall der unterlassenen oder schlecht ausgeführten Schönheitsreparaturen oder die Abgrenzung zwischen Verschlechterung und vertragsgemäßem Gebrauch eine Rolle.

Unzulässig ist die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete.44)