Die Beklagte schloß mit dem jetzigen Geschäftsführer der Klägerin, einer GmbH, im Jahre 1972 einen Kfz-Vertragshändlervertrag. Der Geschäftsführer betrieb damals einen Kfz-Einzelhandel, den die Klägerin nach ihrer Gründung im Jahre 1976 übernahm. Die Klägerin führte das Vertragshändlerverhältnis mit der Beklagten fort. Der Vertrag aus dem Jahre 1972 enthält u.a. folgende Regelungen:
" V. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von P Automobile darf der Vertragshändler nach Abschluß des Vertrages weder direkt noch indirekt andere fabrikneue Fahrzeuge anbieten, verkaufen oder vermitteln bzw. Kundendienstarbeiten an Fremdfabrikaten vertraglich übernehmen.
XIV. Der vorliegende Vertrag beginnt mit dem 1.9.1972 und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede der vertragsschließenden Parteien kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen."
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