LG Berlin, vom 16.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 476/02
Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses für mietvertragliche Änderungen bei nachträglichen Erhöhungen des Mietzinses
KG, Urteil vom 28.02.2005 - Aktenzeichen 12 U 74/03
DRsp Nr. 2005/8819
Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses für mietvertragliche Änderungen bei nachträglichen Erhöhungen des Mietzinses
»1. Auch ein schriftlich abgeschlossener Mietvertrag, der widersprüchliche Regelungen enthält, wahrt die Schriftform des § 126BGB. Haben die Parteien im schriftlichen Mietvertrag mit fester Laufzeit von 10 Jahren eine Vereinbarung dahin getroffen, dass nach Ablauf eines Jahres über die angemessene Anhebung des Mietzinses jeweils Einvernehmen zu erzielen ist, und ist der Mieter dann jeweils den Bitten des Vermieters nachgekommen, monatlich eine um zwischen 1,5 % und 5 % erhöhte Miete zu zahlen, so führt die dadurch getroffene Vereinbarung nicht dazu, dass der Mietvertrag nicht mehr die Schriftform des § 550BGB n. F. (§ 566BGB a. F.) wahrt. Nicht jede nachträgliche, zeitlich nicht beschränkte Änderung der schriftlich vereinbarten Miethöhe ist "wesentlich" mit der Folge, dass die Schriftform des § 550 Satz 1 BGB n. F. in jedem Fall nicht mehr gewahrt ist.2. § 550BGB n. F. dient vorrangig dem Schutz des in ein bestehendes Mietverhältnis eintretenden Grundstückserwerbers.«