Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Erfolgsaussicht der auf Kautionsabrechnung und auf Zahlung (8.947,61 EUR) gerichteten Klage im Ergebnis zu Recht verneint.
1. Allerdings trifft die Auffassung des Landgerichts nicht zu, der Kautionsabrechnungsanspruch sei verjährt. Verjährung des Abrechnungsanspruchs wäre dann eingetreten, wenn der Zahlungsanspruch, den der Kläger aus der Abrechnung herleitet, verjährt wäre. Das ist indes nicht der Fall. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Kaution war bei Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags am 18. Januar 2005 noch nicht verjährt.
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