I.
Der Beschwerdeführer zu 3) mietete durch Mietvertrag vom 21.05.1996 von der Antragsgegnerin ein Ladenlokal im Haus L. Straße 62 in G. an, und zwar zur Nutzung als Ladengeschäft für Parfümerie- und Kosmetikartikel. Die L. Straße ist die Hauptgeschäftsstraße in G. Der Antragsgegnerin gehören die an das Grundstück L. Straße 62 anschließenden Grundstücke L. Straße 64 und 66 sowie jenseits der S. Straße das Eckgrundstück L. Straße 70. Das Eckgrundstück L. Straße/S. Straße, postalische Anschrift L. Straße 68, gehört einem Dritten.
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