Mit schriftlichem Mietvertrag vom 19.12.1997/22.01.1998 mietete der Beklagte von der Klägerin Räumlichkeiten für den Betrieb einer Zahnarztpraxis.
In § 6 Ziffer 5 des Vertrags, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 5 ff. der Akten Bezug genommen wird, heißt es:
"Der Mieter kann nur mit solchen Zahlungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen oder die Zurückbehaltung erklären, die entweder rechtskräftig festgestellt sind oder zu denen die Vermieterin im Einzelfall jeweils ihre Zustimmung erklärt."
Zu Beginn des Mietverhältnisses kam es in den Mieträumen zu einem Wasserschaden, infolgedessen sich der Einzug des Beklagten verzögerte.
Die Parteien streiten vorliegend über den Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung, die Verantwortlichkeit für das Schadensereignis sowie über den Umfang des dem Beklagten entstandenen Schadens.
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