BGH - Urteil vom 09.03.2010
VI ZR 52/09
Normen:
BGB § 313 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 3 S. 2; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
GRUR 2010, 946
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 56/08
LG Rottweil, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 70/07

Zulässigkeit der Revision aufgrund einer fehlenden Rechtsmittelbegründung wegen der Feststellung des Nichtbestehens einer Rückzahlungsverpflichtung und der Freistellung von der Gebührenforderung von Anwälten; Berechtigung zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages aufgrund einer im Risikobereich eines Unterlassungsschuldners liegenden Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse durch ein Instanzgericht in einem Parallelverfahren; Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung der Verbreitung eines Bildes des Klägers im Zusammenhang mit Berichten über Haftlockerungen oder über seine bevorstehende Entlassung aufgrund der Unterwerfungserklärung des Beklagten; Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgrund einer vertraglichen Risikoverteilung

BGH, Urteil vom 09.03.2010 - Aktenzeichen VI ZR 52/09

DRsp Nr. 2010/6576

Zulässigkeit der Revision aufgrund einer fehlenden Rechtsmittelbegründung wegen der Feststellung des Nichtbestehens einer Rückzahlungsverpflichtung und der Freistellung von der Gebührenforderung von Anwälten; Berechtigung zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages aufgrund einer im Risikobereich eines Unterlassungsschuldners liegenden Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse durch ein Instanzgericht in einem Parallelverfahren; Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung der Verbreitung eines Bildes des Klägers im Zusammenhang mit Berichten über Haftlockerungen oder über seine bevorstehende Entlassung aufgrund der Unterwerfungserklärung des Beklagten; Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgrund einer vertraglichen Risikoverteilung

Eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse durch ein Instanzgericht in einem Parallelverfahren berechtigt grundsätzlich nicht zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages.