Die Beklagten sind Mieter einer Doppelhaushälfte in M., die ihnen die Klägerin mit Vertrag vom 25. März 1994 vermietet hat. Durch Schreiben vom 30. Januar 2002 forderte die Klägerin die Beklagten auf, mit Wirkung vom 1. April 2002 einer Erhöhung der Miete von bislang 888,58 EUR auf 1.012,42 EUR monatlich zuzustimmen. Dem Mieterhöhungsverlangen war ein Gutachten beigefügt, nach dessen Inhalt die geforderte Mieterhöhung die Grenze der ortsüblichen Miete nicht überschritt.
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