Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung der Hundehaltung zu gem. § 550 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter von der vermieteten Sache einen vertragswidrigen Gebrauch macht und diesen Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung fortsetzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob den Beklagten die Haltung des Hundes Arco gestattet war oder ob die Klägerin die Hundehaltung wissentlich geduldet hat. Durch den Hund werden schwerwiegende und nachhaltige Störungen des Hausfriedens verursacht, die einen Unterlassungsanspruch der Klägerin auch bei Gestattung der Hundehaltung rechtfertigen.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|