Die Klägerin verlangt nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Beklagten Nutzungsentschädigung für Geschäftsräume für die Zeit von November 1998 bis April 1999 sowie für Juli und August 1999. Der Beklagte beruft sich auf Minderung und auf Aufrechnung mit Honorarforderungen aus Architektenverträgen.
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