1. Die rechtzeitig eingelegten Berufungen der Parteien richten sich gegen das am 30. 4. 2003 verkündete Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird. Die Klägerin hält das Urteil insoweit für unzutreffend, als das Landgericht die Klage wegen der geltend gemachten Nachforderungen aus den Nebenkostenabrechnungen für 1999 bis 2001 abgewiesen hat. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin zu 2) in der Berufungsinstanz hierzu wird auf ihre Schriftsätze vom 8. 8., 31. 10. und 17. 12 2003 sowie 16. 2. 2004 Bezug genommen.
Die Klägerin zu 2) beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 12.033,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. 3. 2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen.
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