Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der für das Jahr 2001 geltend gemachten Heiz- und Betriebskosten in Höhe von 3.918,44 EUR. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus § 535 Abs.2 BGB, noch aus § 812 Abs.1 Satz 1 BGB i.V.m. § 818 Abs.1 und 2 BGB noch aus §§ 987 ff BGB.
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