BGH - Urteil vom 09.02.1998
II ZR 278/96
Normen:
AktG (1965) § 222 Abs. 4, § 229, § 243 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AG 1998, 284
BB 1998, 810
BB 1998, 911
BGHR AktG § 229 Kapitalherabsetzungsbeschluß 1
BGHR AktG § 229 Kapitalherabsetzungsbeschluß 2
BGHR AktG § 2453 Abs. 2 Kapitalherabsetzungsbeschluß 1
BGHZ 138, 71
DB 1998, 918
KTS 1998, 426
NJW 1998, 2054
NZG 1998, 422
NZG 1998, 549
WM 1998, 813
ZIP 1998, 692
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Wirksamkeit eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses im Insolvenzverfahren

BGH, Urteil vom 09.02.1998 - Aktenzeichen II ZR 278/96

DRsp Nr. 1998/6575

Wirksamkeit eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses im Insolvenzverfahren

»a) Ein Hauptversammlungsbeschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung. Eine solche folgt bereits aus der gesetzlichen Regelung, die auf einer Abwägung der Aktionärsbelange und des Interesses der Gesellschaft an der Maßnahme beruht. b) Ein im Insolvenzverfahren gefaßter Kapitalherabsetzungsbeschluß im Sinne des § 229 Abs. 1 AktG muß nicht mit einem Beschluß über die Kapitalerhöhung gegen Einlagen verbunden werden. c) Können durch die zum Zwecke der Verlustdeckung beschlossene Kapitalherabsetzung eine Überschuldung oder Unterbilanz der Gesellschaft nicht vollständig beseitigt werden, braucht die Kapitalherabsetzung jedenfalls dann nicht mit einem Kapitalerhöhungsbeschluß verbunden zu werden, wenn eine solche Maßnahme absehbar nicht zu einer erfolgreichen Sanierung der Gesellschaft führen würde. d) Es stellt keine sachwidrige Bevorzugung von Aktionären mit größerem Aktienbestand im Sinne des § 243 Abs. 2 AktG dar, wenn der Umfang der Kapitalherabsetzung dazu führt, daß Aktionären mit geringerem Aktienbestand nur "Spitzen" verbleiben.«

Normenkette:

AktG (1965) § 222 Abs. 4, § 229, § 243 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger, Aktionäre der Beklagten, wenden sich gegen die Herabsetzung des Grundkapitals dieser Gesellschaft.