LG Berlin, vom 26.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 461/05
AG Berlin-Wedding, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 652/04
Wirksamkeit einer als solcher zulässigen Mietvertragsklausel zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bei Unzulässigkeit ihrer inhaltlichen Ausgestaltung; Unangemessene Benachteiligung eines Mieters durch Ausgestaltung der Ausführungsart und der zeitlichen und gegenständlichen Modalitäten von Schönheitsreparaturen; Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie Entfernen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung als Schönheitsreparatur i.S.v. § 28 Abs. 4 S. 3 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV)
BGH, Urteil vom 13.01.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 48/09
DRsp Nr. 2010/2106
Wirksamkeit einer als solcher zulässigen Mietvertragsklausel zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bei Unzulässigkeit ihrer inhaltlichen Ausgestaltung; Unangemessene Benachteiligung eines Mieters durch Ausgestaltung der Ausführungsart und der zeitlichen und gegenständlichen Modalitäten von Schönheitsreparaturen; Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie Entfernen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung als Schönheitsreparatur i.S.v. § 28 Abs. 4 S. 3 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV)
a) Der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung sind keine Schönheitsreparaturmaßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV.b) Die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen stellt eine einheitliche Rechtspflicht dar. Ist diese Pflicht formularvertraglich so ausgestaltet, dass sie hinsichtlich der zeitlichen Modalitäten, der Ausführungsart oder des gegenständlichen Umfangs der Schönheitsreparaturen den Mieter übermäßig belastet, so ist die Klausel nicht nur insoweit, sondern insgesamt wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, WuM 2009, 286).
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