1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.06.2016, Az.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.11.2015 wird wie folgt abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der J... GmbH zur laufenden Nummer 41 über die bereits festgestellte Forderung in Höhe von 1.559.197,50 € hinaus eine weitere Forderung in Höhe von 2.761.104,93 € zusteht.
Wegen der weitergehenden Klageabweisung bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen,
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
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