AG Mannheim, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 213/13
LG Mannheim, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 93/13
Widersprüchliches Vorverhalten eines Vermieters im Hinblick auf eine geplante Eigenbedarfskündigung
BGH, Urteil vom 04.02.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 154/14
DRsp Nr. 2015/4571
Widersprüchliches Vorverhalten eines Vermieters im Hinblick auf eine geplante Eigenbedarfskündigung
a) Der Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, setzt sich mit einer später hierauf gestützten Eigenbedarfskündigung zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, wenn er den Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, bei Vertragsschluss nicht über die Aussicht einer begrenzten Mietdauer aufklärt. Die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung ist in diesen Fällen wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. Januar 2009, VIII ZR 62/08, NJW 2009, 1139; Beschluss vom 6. Juli 2010 - VIII ZR 180/09, WuM 2010, 512).b) Der Vermieter ist weder verpflichtet, von sich aus vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags unaufgefordert Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf anzustellen (sogenannte "Bedarfsvorschau") noch den Mieter ungefragt über mögliche oder konkret vorhersehbare Eigenbedarfssituationen zu unterrichten (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJW 2013, 1596).
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