Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18. September 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
(Gebühren-)Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.403,28 €.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§
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