LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.09.2015 L 6 AS 180/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 4; SGB II § 22 Abs. 8; ZPO § 920 Abs. 2; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 218/15
Vorläufige Darlehensgewährung zur Befriedigung von MietrückständenSummarische Prüfung der Sach- und RechtslageSicherung der Unterkunft
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.09.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 180/15 B ER
DRsp Nr. 2015/17854
Vorläufige Darlehensgewährung zur Befriedigung von MietrückständenSummarische Prüfung der Sach- und RechtslageSicherung der Unterkunft
1. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2ZPO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; dabei kann der materielle Anspruch vom Gericht aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage festgestellt werden, sofern das Gericht nicht wegen zu erwartender schwerer oder unzumutbarer Nachteile im Hinblick auf Grundrechte der Betroffenen, vor die sich die Gerichte schützend und fördernd stellen müssen, entweder zu einer voll intensivierten Prüfung oder zu einer Folgenabwägung gehalten ist, in die die grundrechtlichen Belange umfassend einzustellen sind.2. Die Erklärung zur Übernahme der Mietschulden durch eine öffentliche Stelle ist zur Sicherung der Unterkunft geeignet und gerechtfertigt, da nur so die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2BGB eintritt.
Tenor
1. 2. 3. 4.
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