I. Der früher als geschäftsführender Alleingesellschafter der insolventen "L. GmbH" (im Folgenden: GmbH) tätige Beschwerdeführer beantragte die Einleitung eines Regelinsolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Er trug vor, seine sämtlichen Verbindlichkeiten - Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Durchgriffshaftung für rückständige Sozialversicherungsbeiträge sowie rückständige Umsatz- und Lohnsteuer - gründeten in der genannten Tätigkeit. Es handele sich teilweise um Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Deshalb sei kein Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen.
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