Die Berufung und die unselbständige (§ 521 Abs. 1 ZPO) Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere ist die Berufung form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, §
Die Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg; die Anschlussberufung hingegen ist erfolgreich.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten, keinen Anspruch auf Zahlung der streitigen Gesamtsumme in Höhe von 20.454,48 DM.
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