Die Kläger sind Eigentümer eines Wohnanwesens, das sie aufgrund eines bis 30. September 1995 befristeten Mietvertrages an die Beklagten vermietet hatten. Als Mietzins war eine monatliche Kaltmiete von 1.500,-- DM vereinbart; daneben hatten die Beklagten monatliche Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 50,-- DM auf die Nebenkosten zu entrichten. Der Vertragsschluß war am 9. Juni 1992 im Wege der "Mietvertragsübernahme durch Ersatzmieter" erfolgt. Dabei waren die Beklagten in einen Mietvertrag eingetreten, den die Kläger am 16. August 1990 mit einem Vormieter geschlossen hatten.
Bereits im Frühjahr 1993 hatten die Beklagten mit den Klägern Verhandlungen wegen einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses aufgenommen, von denen sie jedoch aus persönlichen Gründen wieder Abstand nahmen.
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